Die Rentenreform im Überblick
Die Rentenreform richtet das deutsche System der Altersversorgung grundlegend neu aus. Generell beruht die Altersversorgung in der Bundesrepublik weiter auf dem so genannten "Drei-Säulen-System" mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Hauptpfeiler sowie der betrieblichen und der privaten Versorgung als weiteren Stützen. Um die gesetzliche Rentenversicherung zu entlasten, bekommen die zweite und dritte Säule nun jedoch deutlich mehr Gewicht: Die Bürger sollen mehr Eigenverantwortung für ihre Altersvorsorge übernehmen.In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der ungeschriebene Generationenvertrag: Die jeweils erwerbstätige Generation finanziert mit ihren Beiträgen das Alterseinkommen der Rentnergeneration. Dieses so genannte Umlageverfahren allein kann aber in Zukunft das heutige Versorgungsniveau nicht mehr sicherstellen, weil sich durch die niedrige Geburtenrate und die steigende Lebenserwartung die Altersstruktur unserer Gesellschaft dramatisch verändert: Im Jahr 2030 wird es voraussichtlich fast ebenso viele Rentner geben wie Erwerbstätige. Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher unvermeidbar.
Hier setzt die Reform an. Sie will das heutige Rentenniveau und die derzeitigen Beitragssätze stabil halten. Außerdem sollen die Lasten der Altersversorgung gerechter zwischen den Generationen verteilt werden.
Im Kern wird dies dadurch möglich, dass sich der einzelne Bürger zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung mit einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung absichert. Diesen eigenverantwortlichen Aufbau eines Altersvermögens unterstützt der Staat durch finanzielle Förderung in Form von Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen.
zum Seitenbeginn Was ändert sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung?
Um einen starken Anstieg der Beitragssätze zu verhindern, muss das Rentenniveau sinken. Ohne eine solche Absenkung würden sich die Rentenbeiträge von derzeit 19,1 Prozent des Bruttoeinkommens auf über 30 Prozent im Jahr 2030 erhöhen.Ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute eine Rente, die rund 70 Prozent seines durchschnittlichen Nettoeinkommens entspricht. Im Schnitt beträgt die Altersrente für einen Mann derzeit rund 920 Euro. Frauen erhalten weniger, da ihre Lebenserwartung höher ist.
Im Zuge der Rentenreform soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 auf 68 Prozent des Nettoeinkommens sinken. Im selben Zeitraum erhöhen sich die Beitragssätze allmählich bis auf maximal 22 Prozent des Bruttoeinkommens. Experten gehen allerdings davon aus, dass trotz dieser Maßnahmen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nötig sein wird, um unser System der Altersversorgung auf Dauer zu finanzieren.
Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus entsteht eine "Versorgungslücke", die nur mit privater Vorsorge wieder geschlossen werden kann. Langfristig werden die Altersbezüge, die sich aus der gesetzlichen Rente und der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergeben, deutlich höher sein als das heutige Rentenniveau.
zum Seitenbeginn Änderungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
Im Rahmen der Rentenreform wurde das alte System der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten am 1. Januar 2001 durch die neue "Erwerbsminderungsrente" abgelöst. Die Höhe dieser neuen Rente richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich noch arbeiten kann: Sind es weniger als drei Stunden pro Tag, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente. Wer in der Lage ist, drei bis sechs Stunden täglich zu arbeiten, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.
Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. So erhalten Versicherte, die drei bis sechs Stunden arbeiten können, jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden, die volle Erwerbsminderungsrente. Beschäftigte, die am 1. Januar 2001 40 Jahre oder älter waren, bekommen eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden pro Tag tätig sein können.
zum Seitenbeginn Änderungen bei der Witwenrente
Auch die Witwenrente wurde reformiert. Die Neuregelungen gelten für Ehepartner, die beide am 1. Januar 2002 jünger als 40 Jahre waren oder nach diesem Datum geheiratet haben.
Die so genannte "kleine Witwenrente" für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, wird noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren gewährt. Bestand die Ehe weniger als ein Jahr, hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Witwenrente 60 Prozent der Altersbezüge, auf die der Ehepartner Anspruch hatte. Jetzt sind es noch 55 Prozent. Zum Ausgleich erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe des monatlichen Zuschlages für ein Kind liegt im Jahr 2002 bei etwa 51 Euro in den alten und 44 Euro in den neuen Bundesländern.
Auf die Witwenrente wird das eigene Einkommen der bzw. des Rentenberechtigten angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ausgenommen sind lediglich steuerfreie Einnahmen und die Erträge aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der monatliche Freibetrag beträgt bis zum 30. Juni 2002 rund 668 Euro in den alten und 582 Euro in den neuen Bundesländern. Er wird entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung jährlich neu festgesetzt.
zum Seitenbeginn Die Reform der betrieblichen Altersversorgung
Auch bei der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Rentenreform Änderungen vorgenommen worden. Jeder Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines Teils seines Gehaltes, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Bislang beruhte diese Entgeltumwandlung auf einer beiderseits freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:
Bietet ein Unternehmen seinen Angestellten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds an, so haben die Beschäftigten einen Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllt werden. Wenn der Arbeitgeber von sich aus keine Form der betrieblichen Altersversorgung anbietet, kann der Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen wird.
Die bereits erworbenen Rentenansprüche aus der staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen - vorausgesetzt der Versorgungsanspruch besteht mindestens seit fünf Jahren und der Versicherte ist nicht jünger als 30 Jahre. Der Vertrag kann entweder auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder vom Versicherten selbst erfüllt werden.
Neben der "normalen" staatlichen Förderung gibt es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung noch zusätzliche Steuererleichterungen. So können bis zu 2.160 Euro lohnsteuerfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Darüber hinaus besteht bei einer Direktversicherung die Möglichkeit der Pauschalversteuerung: Dabei kann der Beschäftigte bis zu 1.742 Euro steuerfrei und bis 2009 auch sozialversicherungsfrei in die Direktversicherung einzahlen.
| zum Seitenbeginn |
So funktioniert die staatliche Rentenförderung
Um die Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, unterstützt die neue Förderung vor allem Familien und Bezieher geringer Einkommen beim Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung. Diese Zusatzvorsorge ist generell freiwillig.
Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die neue Förderung in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Seit 1. Januar 2002 gibt es zwei Arten der staatlichen Förderung: einen finanziellen Zuschuss, der als direkte Zulage bezeichnet wird, und die zusätzliche Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages. Die Höhe der Zuschüsse und Vergünstigungen steigt in mehreren Stufen bis 2008 an.
Alle Förderberechtigten erhalten eine Grundzulage. Familien und Alleinerziehende unterstützt der Staat zusätzlich durch die Kinderzulage: Pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird, gibt es einen Zuschuss. Beide Zulagen sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.
Wer in den Genuss der vollen Zulagen kommen will, muss im Jahr 2002 mindestens ein Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in die neue Altersvorsorge einzahlen. Dieser so genannte Mindesteigenbeitrag erhöht sich bis 2008 schrittweise auf vier Prozent. Sind die geleisteten Beiträge niedriger als der jeweilige Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung, wie viel zusätzliche Rente man von einer geförderten Rentenversicherung erwarten kann, wenn der Rahmen der staatlichen Förderung von Anfang an ausgeschöpft wird.
Mann
| Eintrittsalter | Garantierte monatl. Rente* | Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr |
| 30 | 305 | 816 |
| 40 | 179 | 402 |
| 50 | 87 | 159 |
| Eintrittsalter | Garantierte monatl. Rente* | Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr |
| 30 | 264 | 744 |
| 40 | 158 | 369 |
| 50 | 76 | 147 |
| Ab 2002 | 525 |
| Ab 2004 | 1.050 |
| Ab 2006 | 1.575 |
| Ab 2008 | 2.100 |
Der Umfang der staatlichen Förderung
Der Umfang der staatlichen Förderung im Jahr 2008
Beispiel 1: allein stehend, ohne Kinder
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres | Spar- leistung insgesamt 1) | Grund- zulage 2) | Kinder- zulage | Zulage insgesamt | Eigen- leistung 3) | Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 4) | Förder- quote 5) |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in v. H. |
| 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 |
244 400 600 800 1.000 1.200 |
154 154 154 154 154 154 |
- - - - - - |
154 154 154 154 154 154 |
90 246 446 646 846 1.046 |
- - - 62 141 228 |
63 v. H. 39 v. H. 26 v. H. 27 v. H. 30 v. H. 32 v. H. |
| 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 |
1.400 1.600 1.800 2.000 2.100 2.100 |
154 154 154 154 154 154 |
- - - - - - |
154 154 154 154 154 154 |
1.246 1.446 1.646 1.846 1.946 1.946 |
325 432 548 672 777 777 |
34 v. H. 37 v. H. 39 v. H. 41 v. H. 44 v. H. 44 v. H. |
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres | Spar- leistung insgesamt 1) | Grund- zulage 2) | Kinder- zulage 3) | Zulage insgesamt | Eigen- leistung 4) | Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) | Förder- quote 6) |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in v. H. |
| 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 |
414 414 600 800 1.000 1.200 |
154 154 154 154 154 154 |
185 185 185 185 185 185 |
339 339 339 339 339 339 |
75 75 261 461 661 861 |
- - - - - 10 |
82 v. H. 82 v. H. 57 v. H. 42 v. H. 34 v. H. 29 v. H. |
| 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 |
1.400 1.600 1.800 2.000 2.100 2.100 |
154 154 154 154 154 154 |
185 185 185 185 185 185 |
339 339 339 339 339 339 |
1.061 1.261 1.461 1.661 1.761 1.761 |
101 201 311 431 592 592 |
31 v. H. 34 v. H. 36 v. H. 39 v. H. 44 v. H. 44 v. H. |
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) | Spar- leistung insgesamt 2) | Grund- zulage 3) | Kinder- zulage 4) | Zulage insgesamt | Eigen- leistung 5) | Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 6) | Förder- quote 7) |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in v. H. |
| 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 |
738 738 738 800 1.000 1.200 |
308 308 308 308 308 308 |
370 370 370 370 370 370 |
678 678 678 678 678 678 |
60 60 60 122 322 522 |
- - - - - - |
92 v. H. 92 v. H. 92 v. H. 85 v. H. 68 v. H. 57 v. H. |
| 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 |
1.400 1.600 1.800 2.000 2.100 2.100 |
308 308 308 308 308 308 |
370 370 370 370 370 370 |
678 678 678 678 678 678 |
722 922 1.122 1.322 1.422 1.422 |
- - - - 14 141 |
48 v. H. 42 v. H. 38 v. H. 34 v. H. 33 v. H. 39 v. H. |
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) | Spar- leistung Insgesamt 2) | Grund- zulage 3) | Kinder- zulage | Zulage insgesamt | Eigen- leistung 4) | Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) | Förder- quote 6) |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in Euro | in v. H. |
| 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 |
488 488 600 800 1.000 1.200 |
308 308 308 308 308 308 |
- - - - - - |
308 308 308 308 308 308 |
180 180 292 492 692 892 |
- - - - - - |
63 v. H. 63 v. H. 51 v. H. 39 v. H. 31 v. H. 26 v. H. |
| 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 |
1.400 1.600 1.800 2.000 3.000 4.000 |
308 308 308 308 308 308 |
- - - - - - |
308 308 308 308 308 308 |
1.092 1.292 1.492 1.692 2.692 3.692 |
105 125 203 283 753 1.344 |
30 v. H. 27 v. H. 28 v. H. 30 v. H. 35 v. H. 41 v. H. |
6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung
| zum Seitenbeginn |
Was man bei der staatlich geförderten Altersvorsorge beachten sollte
Nur Altersvorsorgeverträge, die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zertifiziert wurden, können staatlich gefördert werden. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, müssen die Verträge bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.
Die zentralen Kriterien sind:
Die Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Altersvorsorgeprodukte an, die die staatlichen Förderkriterien erfüllen. Die Bandbreite der Anlageformen reicht dabei von Rentenversicherungen über Banksparpläne und Investmentfonds bis zu Mischprodukten, die verschiedene Arten der Kapitalanlage miteinander kombinieren.
Durch diese Vielfalt gibt es für die Absicherung nahezu jeder Lebenssituation das passende Produkt ; Singles haben andere Anforderungen als Familien. Vor der Entscheidung für eine bestimmte Form der "Riester-Rente" sollte deshalb auf jeden Fall die individuelle Bedarfsanalyse stehen: Wie sieht die persönliche Einkommenssituation aus? Welche Risiken sollen abgesichert werden? Welches Versorgungsniveau wird im Alter angestrebt?
Die Höhe der späteren Leistungen aus der privaten Vorsorge hängt entscheidend vom Umfang der abgesicherten Risiken und von der mit dem Kapital erwirtschafteten Rendite ab. Die Renten aus dem angesparten Kapital lassen sich daher im Voraus nicht exakt berechnen. Für eine gewisse Sicherheit sorgt das gesetzlich vorgeschriebene Kriterium "Kapitalerhalt". Die Versicherungswirtschaft wird jedoch nicht nur Verträge mit Kapitalerhaltgarantie anbieten, sondern auch Produkte mit einer garantierten Verzinsung von jährlich 3,25 Prozent.
Für den Versicherten bedeutet diese garantierte Verzinsung, dass ihm das Kapitalmarktrisiko zum Teil durch die Versicherungsunternehmen abgenommen wird. Seine langfristig aufgebaute Altersvorsorge ist so zuverlässig vor Gefahren wie etwa plötzlichen Kurseinbrüchen an den Aktienmärkten geschützt.
| zum Seitenbeginn |
Formen der privaten Rentenversicherung
Die beliebteste Form der privaten Rentenversicherung ist die so genannte aufgeschobene Rentenversicherung. Bei dieser Versicherung wird Kapital, das für die Rentenzahlung im Alter benötigt wird, über einen langen Zeitraum durch laufende Beitragszahlung angespart.
Die Auszahlung der vereinbarten Rente beginnt in den meisten Fällen zwischen dem 60. und 65. Geburtstag. Die Versicherer garantieren eine lebenslange Rentenzahlung in einer bestimmten Höhe. Über diese garantierte Rente hinaus wird der Versicherte an den erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Wie hoch die Überschussbeteiligung bei Vertragsende sein wird, kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Sie hängt überwiegend von der Entwicklung am Kapitalmarkt ab.
Bei einer Sofortrente wird ein einmalig eingezahlter größerer Betrag umgehend in eine lebenslang laufende Rentenzahlung umgewandelt. Als Einmalbeitrag dienen oft Auszahlungen aus Kapital bildenden Lebensversicherungen oder angespartes Vermögen. Interessant ist diese Versicherung für Personen, die nicht mehr lange erwerbstätig sind, über einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für ihre Altersvorsorge sinnvoll anlegen möchten.
Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung wird Kapital zur späteren Rentenzahlung aufgebaut, indem die Sparanteile des Beitrags direkt in einem oder mehreren Investmentfonds, so genannten "Sondervermögen", angelegt werden.
Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe vor Beginn der Auszahlung nicht garantiert werden. Es besteht die Chance, bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds einen deutlichen Wertzuwachs zu erreichen. Dem steht allerdings das Risiko gegenüber, im Falle einer Wertminderung der Fondsanteile einen Verlust tragen zu müssen. Gleichwohl garantieren zertifizierte Rentenprodukte die Auszahlung der eingezahlten Beiträge.
Wenn der Stichtag des Rentenbeginns erreicht ist, wird eine lebenslang garantierte Rente gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Fondsanteile zum Stichtag.
Schutz gegen Berufsunfähigkeit
Privater Schutz gegen Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundenen finanziellen Folgen ist durch die Änderungen bei den gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wichtiger denn je. Wer sich für den Fall der Berufsunfähigkeit absichern will, kann mit einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen. Diese befreit den Versicherten bei Berufsunfähigkeit von der weiteren Zahlung der Beiträge für die Rentenversicherung und für die Zusatzversicherung. Dadurch sind die späteren Leistungen aus der privaten Altersvorsorge gesichert.
Absicherung von Hinterbliebenen
Die staatlich geförderte Altersversorgung erlaubt auch eine finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen. Wenn die Auszahlung der Rente an den Versicherten noch nicht begonnen hat, erhalten seine Erben das angesparte Kapital. Zulage und steuerliche Förderung müssen sie allerdings zurückzahlen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, das Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehegatten zu übertragen. In diesem Fall behält der Ehegatte die staatliche Förderung.
Hat die Rentenzahlung bereits begonnen, so ist die restliche Rente nicht vererbbar. Im Versicherungsvertrag kann jedoch eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, damit Angehörige für einen befristeten Zeitraum weiterhin finanziell versorgt sind.
| zum Seitenbeginn |
Kleines Lexikon zur "neuen Rente"
| zum Seitenbeginn |