Informationen "Rund um Riester"

Die Rentenreform im Überblick

Die Rentenreform richtet das deutsche System der Altersversorgung grundlegend neu aus. Generell beruht die Altersversorgung in der Bundesrepublik weiter auf dem so genannten "Drei-Säulen-System" mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Hauptpfeiler sowie der betrieblichen und der privaten Versorgung als weiteren Stützen. Um die gesetzliche Rentenversicherung zu entlasten, bekommen die zweite und dritte Säule nun jedoch deutlich mehr Gewicht: Die Bürger sollen mehr Eigenverantwortung für ihre Altersvorsorge übernehmen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der ungeschriebene Generationenvertrag: Die jeweils erwerbstätige Generation finanziert mit ihren Beiträgen das Alterseinkommen der Rentnergeneration. Dieses so genannte Umlageverfahren allein kann aber in Zukunft das heutige Versorgungsniveau nicht mehr sicherstellen, weil sich durch die niedrige Geburtenrate und die steigende Lebenserwartung die Altersstruktur unserer Gesellschaft dramatisch verändert: Im Jahr 2030 wird es voraussichtlich fast ebenso viele Rentner geben wie Erwerbstätige. Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher unvermeidbar.

Hier setzt die Reform an. Sie will das heutige Rentenniveau und die derzeitigen Beitragssätze stabil halten. Außerdem sollen die Lasten der Altersversorgung gerechter zwischen den Generationen verteilt werden.

Im Kern wird dies dadurch möglich, dass sich der einzelne Bürger zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung mit einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung absichert. Diesen eigenverantwortlichen Aufbau eines Altersvermögens unterstützt der Staat durch finanzielle Förderung in Form von Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen.

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Was ändert sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Um einen starken Anstieg der Beitragssätze zu verhindern, muss das Rentenniveau sinken. Ohne eine solche Absenkung würden sich die Rentenbeiträge von derzeit 19,1 Prozent des Bruttoeinkommens auf über 30 Prozent im Jahr 2030 erhöhen.

Ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute eine Rente, die rund 70 Prozent seines durchschnittlichen Nettoeinkommens entspricht. Im Schnitt beträgt die Altersrente für einen Mann derzeit rund 920 Euro. Frauen erhalten weniger, da ihre Lebenserwartung höher ist.

Im Zuge der Rentenreform soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 auf 68 Prozent des Nettoeinkommens sinken. Im selben Zeitraum erhöhen sich die Beitragssätze allmählich bis auf maximal 22 Prozent des Bruttoeinkommens. Experten gehen allerdings davon aus, dass trotz dieser Maßnahmen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nötig sein wird, um unser System der Altersversorgung auf Dauer zu finanzieren.

Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus entsteht eine "Versorgungslücke", die nur mit privater Vorsorge wieder geschlossen werden kann. Langfristig werden die Altersbezüge, die sich aus der gesetzlichen Rente und der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergeben, deutlich höher sein als das heutige Rentenniveau.

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Änderungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Im Rahmen der Rentenreform wurde das alte System der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten am 1. Januar 2001 durch die neue "Erwerbsminderungsrente" abgelöst. Die Höhe dieser neuen Rente richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich noch arbeiten kann: Sind es weniger als drei Stunden pro Tag, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente. Wer in der Lage ist, drei bis sechs Stunden täglich zu arbeiten, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. So erhalten Versicherte, die drei bis sechs Stunden arbeiten können, jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden, die volle Erwerbsminderungsrente. Beschäftigte, die am 1. Januar 2001 40 Jahre oder älter waren, bekommen eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden pro Tag tätig sein können.

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Änderungen bei der Witwenrente

Auch die Witwenrente wurde reformiert. Die Neuregelungen gelten für Ehepartner, die beide am 1. Januar 2002 jünger als 40 Jahre waren oder nach diesem Datum geheiratet haben.

Die so genannte "kleine Witwenrente" für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, wird noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren gewährt. Bestand die Ehe weniger als ein Jahr, hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Witwenrente 60 Prozent der Altersbezüge, auf die der Ehepartner Anspruch hatte. Jetzt sind es noch 55 Prozent. Zum Ausgleich erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe des monatlichen Zuschlages für ein Kind liegt im Jahr 2002 bei etwa 51 Euro in den alten und 44 Euro in den neuen Bundesländern.

Auf die Witwenrente wird das eigene Einkommen der bzw. des Rentenberechtigten angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ausgenommen sind lediglich steuerfreie Einnahmen und die Erträge aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der monatliche Freibetrag beträgt bis zum 30. Juni 2002 rund 668 Euro in den alten und 582 Euro in den neuen Bundesländern. Er wird entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung jährlich neu festgesetzt.

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Die Reform der betrieblichen Altersversorgung

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Rentenreform Änderungen vorgenommen worden. Jeder Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines Teils seines Gehaltes, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Bislang beruhte diese Entgeltumwandlung auf einer beiderseits freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: